Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Gebrauchshundeverein Cadolzburg 2000 e. V.“, abgekürzt „GVH“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Fürth/Bay. eingetragen.
Der Gebrauchshundeverein Cadolzburg 2000 e. V. mit Sitz in Cadolzburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes und des Hundesports. Und die Ausbildung von Hunden aller Rassen unter Beachtung der Kampfhundeverordnung des Freistaates Bayern. Durchführung von Leistungsprüfungen und sportlichen Wettkämpfen, sowie die Teilnahme an solchen Veranstaltungen. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie erwerbswirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des GHV dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des GHV. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den satzungsmäßigen Zwecken des GHV fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Hundeführer, die im Namen des Vereins an Kreisausscheidungen, Meisterschaften oder überregionalen Veranstaltungen teilnehmen, erhalten aus den Mitteln des GHV finanzielle Zuwendung, die von Fall zu Fall vom Vorstand festzulegen ist.
§ 3 Mitglieder
Mitglied des GHV kann jede natürliche Person ohne Altersbegrenzung werden.
Juristische Personen, Behörden, Verbände oder andere Körperschaften können dem GHV als ordentliche Mitglieder beitreten. Sie werden durch ihre gesetzlichen Vertreter oder ausdrücklich Bevollmächtigten vertreten. Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich um die Sache des Vereins und im hundesportlichen Bereich Verdienste erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft im GHV ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den 1. Vorsitzenden des Vereins. Bei nicht voll geschäftsfähigen Personen ist der Aufnahmeantrag vom gesetzlichen Vertreter durch Unterschrift zu genehmigen. Der Aufnahmeantrag ist für den Antragsteller bindend.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet dem Antragsteller Gründe mitzuteilen. Der Vorstand kann die Aufnahme eines Bewerbers ablehnen, wenn dieser Mitglied in einem anderen Hundesportverein ist. Bei Aufnahme in den Verein ist der Antragsteller zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages gemäß §6 der Satzung verpflichtet.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im GHV erlischt:
- durch Tod
- durch Austritt gemäß Absatz 2
- durch Kündigung gemäß Absatz 3
- durch Streichung von der Mitgliederliste gemäß Absatz 4
- durch Ausschluß gemäß Absatz 5
- durch Auflösen des Vereins
Der Austritt kann nur zum Ende eines jeden Kalenderjahres erklärt werden. Die Erklärung über den Austritt muss schriftlich und persönlich mittels eingeschriebenen Briefes an den 1. Vorsitzenden des GHV gerichtet werden und bis spätestens 30. September eines Jahres zugegangen sein. Wird die Frist nicht eingehalten, setzt sich die Mitgliedschaft und die Verpflichtung zur Beitragszahlung für das folgende Jahr fort. Austrittserklärungen mehrerer Mitglieder in einem Schreiben sind unzulässig und unwirksam. Bei nicht voll geschäftsfähigen Personen ist die Austrittserklärung vom gesetzlichen Vertreter durch Mitunterzeichnung zu genehmigen. Der GHV kann eine Kündigung ohne Einhaltung der oben genannten Fristen annehmen.
Mitglieder sind verpflichtet Doppelmitgliedschaften zu melden. Der Vorstand des GHV kann Mitgliedern, die gleichzeitig die Mitgliedschaft in einem anderen Hundesportverein besitzen, die Mitgliedschaft innerhalb der Jahresfrist nach Kenntnisnahme kündigen. Die Kündigungsabsicht ist dem Mitglied vier Wochen vor Ausspruch der Kündigung schriftlich mitzuteilen. Bei Beendigung der Doppelmitgliedschaft und Ablauf einer Jahresfrist nach Kenntnisnahme ist eine Kündigung nicht mehr zulässig. Die Kündigungsfristen bleiben unberührt.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Jahresmitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf frühestens zwei Monate nach Absendung der zweiten Mahnung erfolgen. In dieser Mahnung ist die Streichung von der Mitgliederliste anzudrohen.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem GHV ausgeschlossen werden, wenn es durch grob vereinsschädigendes Verhalten oder durch Verstoß gegen die zum jeweiligen Zeitpunkt gültige Satzung auffällig wird. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Ausschlussgründe in einem eingeschriebenen Brief, unterzeichnet vom 1. Vorsitzenden, mitzuteilen. Der Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung. Das Mitglied hat keinen Anspruch auf Rückerstattung bereits entrichteter Jahresmitgliedsbeiträge.
§ 6 Finanzierung und Beitragszahlung
Mitglieder haben Jahresbeiträge zu entrichten. Der Beitritt während des Geschäftsjahres begründet folgende Beitragspflicht:
- im 1. Quartal 4/4 des Beitrages
- im 2. Quartal 3/4 des Beitrages
- im 3. Quartal 1/2 des Beitrages
- im 4. Quartal 1/4 des Beitrages
Der Mitgliedsbeitrag für den GHV wird durch die Jahreshauptversammlung festgelegt. Der GHV ist daneben berechtigt eine Aufnahmegebühr zu verlangen. Die Höhe wird durch die Jahreshauptversammlung festgelegt. Die Aufnahmegebühr darf die Höhe eines Jahresmitgliedsbeitrages nicht unterschreiten und darf nicht höher als das dreifache eines Jahresmitgliedsbeitrages liegen. Jugendliche, Studenten, Wehrdienst- sowie Ersatzdienstleistende, Ehegatten und im Haushalt lebende Familienmitglieder zahlen einen ermäßigten Beitrag, dessen Höhe von der Jahreshauptversammlung festgelegt wird. Ehrenmitglieder des Vereins sind beitragsfrei.
Bei Nichtzahlung nach Zahlungserinnerung innerhalb der gesetzten Frist erfolgt eine nochmalige Anmahnung unter Zuschlag der anfallenden Gebühren. Erfolgt auch hierauf keine Zahlung, einschließlich der entstandenen Gebühren innerhalb der gesetzten Frist, gilt die Zahlung des Jahresmitgliedsbeitrages als verweigert. Die Verpflichtung der Zahlung bleibt bestehen. Noch ausstehende Forderungen werden auf dem Rechtsweg geltend gemacht. Für alle Beitrags- und sonstigen Forderungen des GHV ist Gerichtsstand und Erfüllungsort der Sitz des GHV. Der Jahresmitgliedsbeitrag ist bis spätestens zum 31.05. des Kalenderjahres zur Zahlung fällig.
§ 7 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben gleiche Rechte. Die Mitglieder sind berechtigt die Einrichtungen und Anlagen des GHV im Rahmen der Benutzungsordnung zu benutzen, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich auf dem Vereinsgelände unter Berücksichtigung der satzungsgemäßen Zwecke zu betätigen. Einrichtungen des GHV stehen nur den Mitgliedern des GHV oder denjenigen Gästen zur Verfügung, denen der GHV den Zugang bzw. die Benutzung gestattet. Jedes Mitglied hat das Recht an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, bei Beschlüssen mitzuwirken und das satzungsgemäße Stimmrecht auszuüben, sowie Anträge zur Beschlußfassung einzubringen.
§ 8 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben gleiche Pflichten. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im GHV die vom Vorstand erlassenen Vereins-, Haus- und Benutzungsordnungen zu beachten. Der GHV ist außerdem berechtigt jedes Mitglied zur Ableistung von Arbeitsstunden für die Errichtung, Instandhaltung und Betreibung von Vereinseinrichtungen zu verpflichten und bei Nichterfüllung eine Ausgleichszahlung festzusetzen. Hierzu ist ein Beschluß der Jahreshauptversammlung erforderlich; die Stundenzahl darf 15 Stunden pro Jahr, die Ausgleichszahlung Euro 75,- pro Jahr nicht übersteigen.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§ 10 Mitgliederversammlungen/Jahreshauptversammlung
Zum Schluß eines jeden Kalender- oder Geschäftsjahres findet im Januar oder Februar des darauffolgenden Jahres eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung statt. Weitere Mitgliederversammlungen können durchgeführt werden.
§ 11 Zuständigkeiten der Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung ist in allen, den GHV betreffenden Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen sind. Die Jahreshauptversammlung ist insbesondere zuständig für:
- Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Vorstandsmitglieder;
- Prüfung der Rechnungsführung, der Kasse und der Bestände;
- Entlastung des Vorstandes;
- Festlegung der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren;
- Wahl der Vorstandsmitglieder;
- Wahl der Kassenprüfer;
- Entscheidungen in Vermögensangelegenheiten von besonderer Bedeutung, insbesondere auch Entscheidungen über einzelne Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als Euro 2.500,- ;
- Behandlung der Anträge von Mitgliedern, sowie Abstimmung darüber.
§ 12 Einberufung der Jahreshauptversammlung/Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Aufgabe zur Post. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem GHV schriftlich bekanntgegebene Adresse versandt worden ist. Die Tagesordnung kann auf Antrag eines Mitglieds erweitert werden. Zu Informationsgesprächen, bei denen keine Beschlüsse gefasst werden, kann formlos eingeladen werden.
§ 13 Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter geleitet. Bei Wahlen ist die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem durch die Mitgliederversammlung zu bestimmenden Wahlleiter zu übertragen.
Der Versammlungsleiter kann eine namentliche Abstimmung von Anträgen anordnen. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung keine anderen Mehrheiten vorschreibt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt.
Zur Abberufung von Vorstandsmitgliedern aus wichtigem Grund ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Sie kann nur in einer Jahreshauptversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zum Vorstandsmitglied ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Jugendliche über 16 Jahre sind wahlberechtigt. Solche Jugendliche können jedoch nicht zum 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter gewählt werden. Bei Wahl eines Jugendlichen in ein Vorstandsamt ist eine schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters vorzulegen. Jugendliche über 14 Jahre sind bei der Wahl des Jugendwartes aktiv wahlberechtigt. Stimmrecht haben nur bei der Mitglieder- oder Jahreshauptversammlung persönlich anwesende Mitglieder.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Der Vorstand ist berechtigt bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen weitere Tagesordnungspunkte einzubringen, die von den Mitgliedern beantragt werden. Für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gilt eine Ladungsfrist von zwei Wochen. Die Einladung muss vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter unterzeichnet sein.
§ 15 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem ersten Vorsitzenden
- dem zweiten Vorsitzenden
- dem Ausbildungswart
- dem Kassier
- dem Schriftführer
- dem Jugendwart
- dem Beisitzer
Ein Mitglied kann jeweils nur maximal zwei Vorstandspositionen bekleiden. Der Vorstand muss jedoch mindestens aus fünf verschiedenen Personen bestehen. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Ehrenvorsitzender mit beratender Stimme in den Vorstand berufen werden. Die Verteilung der Geschäfte regeln die Vorstandsmitglieder unter sich.
Vertreter im Sinne § 26 BGB ist der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Kassier. Der erste Vorsitzende ist jeweils gemeinsam mit dem zweiten Vorsitzenden oder dem Kassier gesetzlicher Vertreter. Im Innenverhältnis ist die Geschäftsbefugnis in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über Euro 1.000,- die Zustimmung des Vorstandes erforderlich ist. Dieser kann den Vorsitzenden zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert bis zu Euro 1.000,- bevollmächtigen. zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von über Euro 2.500,- ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
Der Vorstand ist nur berechtigt Verpflichtungen in Höhe des Vermögens des GHV einzugehen. In abzuschließende Verträge ist die Bedingung aufzunehmen, dass stets nur der GHV und dieser nur mit seinem Vereinsvermögen haftet.
§ 16 Zuständigkeiten des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins und die Durchführung der von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
- Erstellung der Jahresberichte und Rechnungslegung;
- Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
- Beschlußfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über Euro 1.000,- bis zu Euro 2.500,- . (für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als Euro 2.500,- ist die Mitgliederversammlung zuständig)
- Erlaß von Benutzungs-, Platz- und Hausordnungen;
- Beschlußfassung über die Streichung von Mitgliedern von der Mitgliederliste;
- Beschlußfassung über den Ausschluß von Mitgliedern aus dem Verein.
§ 17 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Für die Wahlen gilt die allgemeine Geschäftsordnung. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes im Laufe seiner Amtszeit aus, so wird dessen Funktion bis zur nächsten Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung von einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen. § 17 Absatz 3 bleibt davon unberührt. Der Vorstand ist jedoch berechtigt die Vorstandsposition mit einem geeigneten Mitglied aus dem Verein bis zur nächsten Jahreshauptversammlung kommissarisch zu besetzen. In der nächsten Jahreshauptversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung ist für die restliche Wahlperiode ein Nachfolger zu wählen.
§ 18 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Bei Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des Stellvertreters. Der Vorstand kann außerhalb von Vorstandssitzungen im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
§ 19 Rechts- und Verfahrensordnung/Schiedsgerichtsordnung
Der Vorstand wirkt auf ein kameradschaftliches Verhalten der Mitglieder untereinander hin. Er soll Streitigkeiten schlichten. Ist eine Schlichtung nicht möglich, so richtet sich das weitere Vorgehen nach der Rechts- und Verfahrensordnung und der Schiedsgerichtsordnung der Kreisgruppe II und des Bayerischen Landesverbandes für Hundesport.
§ 20 Ämter und Haftung
Sämtliche im Verein ausgeübte Ämter sind Ehrenämter. Für Schäden des GHV, die Amtsträger oder Beauftragte in Ausführung ihres Amtes verursacht haben, haften diese nur, wenn sie dabei vorsätzlich gegen ein Strafgesetz verstoßen oder vorsätzlich zum Nachteil des Geschädigten gehandelt haben. Amtsträgern und Beauftragten werden Ersatzansprüche Dritter für Schäden, die sie in Ausübung ihres Amtes verursacht haben, ersetzt, es sei denn, der Amtsträger oder Beauftragte hat dabei vorsätzlich gegen ein Strafgesetz verstoßen oder vorsätzlich zum Nachteil des Geschädigten gehandelt.
§ 21 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch die Mitglieder nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Marktgemeinde Cadolzburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.